Präambel
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Vermögen, Verwendung der Mittel
§ 4 Organe
§ 5 Vorstand
§ 6 Vorsitz, Beschlussfassung
§ 7 Aufgaben des Vorstands
§ 8 Kuratorium
§ 9 Rechte und Pflichten des Kuratoriums
§ 10 Beschlüsse des Kuratoriums
§ 11 Beirat
§ 12 Aufgaben des Beirats
§ 13 Geschäftsführung
§ 14 Satzungsänderungen, Zweckänderung
§ 15 Auflösung der Stiftung, Zusammenschluss
§ 16 Vermögensanfall
§ 17 Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde
§ 18 Stiftungsbehörde, Stiftungsaufsichtsbehörde
soll Ziel und Aufgabe der „Deutsch-Polnischen Wissenschaftsstiftung“ die Förderung der deutsch-polnischen Zusammenarbeit zwischen Studierenden, Wissenschaftlern und Forschern beider Länder sein.
(1) Die Stiftung führt den Namen „Deutsch-Polnische Wissenschaftsstiftung“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Frankfurt (Oder).
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Wissenschaft und der Völkerverständigung durch die Förderung der deutsch-polnischen Zusammenarbeit zwischen Studierenden, Wissenschaftlern und Forschern beider Länder.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Bei Verwendung der Mittel sind ausschließlich Exzellenzkriterien maßgeblich. Dabei sind sowohl die wissenschaftliche Qualität als auch der Beitrag des Projekts oder des Vorhabens zur vertieften Verständigung zwischen den Völkern zu berücksichtigen.
(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Es kann ausnahmsweise bis zur Höhe von 3% seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungs-vermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist; gleichzeitig ist ein Plan zur Wiederauffüllung des Vermögens zu beschließen.
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die Erfüllung des Stiftungszwecks herangezogen werden, soweit Zuwendungen nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(3) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Bei öffentlichen Zuwendungen an die Stiftung sind die dafür geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
(4) Die Stiftung ist berechtigt, ihre Mittel teilweise zweckgebundenen Rücklagen im Rahmen des § 58 Nr. 6 Abgabenordnung (AO) zuzuführen, wenn und solange dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften (s. § 58 Nr. 7 a AO) gebildet werden. Hierbei ist sicher zu stellen, dass ausreichende Mittel für die satzungsmäßige Zweckverwirklichung verbleiben.
(5) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
(1) Organe der Stiftung sind:
(2) Die Stiftung soll einen Beirat haben.
(1) In der Gründungsphase verwaltet und vertritt der von den Stiftern berufene Vorstand die Stiftung. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus, hat jedoch Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen angemessenen Aufwendungen. Seine Amtszeit endet mit der Bestellung des Vorstands nach nachstehendem Absatz 2.
(2) Der nach Abschluss der Gründungsphase zu bestellende Vorstand besteht aus bis zu drei Mitgliedern, darunter ein von dem/der für Hochschulwesen zuständigen polnischen Minister/Ministerin nominiertes Mitglied aus der Republik Polen. Die Mitglieder des Vorstands werden vom Kuratorium für die Dauer von bis zu drei Jahren bestellt. Das Kuratorium bestellt den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Vorstands und den Stellvertreter/die Stellvertreterin. Die Vorstandsmitglieder werden angemessen honoriert.
Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstands führen ihr Amt bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger weiter.
(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann das Kuratorium ein Vorstandsmitglied durch Beschluss abberufen.
(4) Der Vorsitzende/Die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende vertreten die Stiftung gemäß §§ 86, 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Solange nur ein Vorstandsmitglied bestellt ist, vertritt dieses allein. Das Kuratorium kann abweichende Vertretungsregelungen beschließen.
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung. Der Vorsitzende/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende lädt alle Vorstandsmitglieder mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Mitteilung der genauen Tagesordnung zur Sitzung ein oder fordert sie unter Angabe einer Frist von zwei Wochen zur schriftlichen Abstimmung auf. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. In Angelegenheiten, die in der zur Sitzung versandten Tagesordnung nicht berücksichtigt waren, können Beschlüsse nur bei Anwesenheit aller Vorstandsmitglieder gefasst werden. Sitzungen des Vorstands finden bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr statt, oder wenn dies mindestens ein Vorstandsmitglied beantragt.
(2) Die Beschlüsse werden mit Ausnahme der Beschlüsse über die Vergabe von Fördermitteln mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, im Falle seiner/ihrer Abwesenheit die seines/ihres Stellvertreters/seiner/ihrer Stellvertreterin. Beschlüsse über die Vergabe von Fördermitteln sind einstimmig zu fassen. Beschlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung kommen nur dann zustande, wenn alle Mitglieder diesem Verfahren zustimmen.
(3) Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Sitzungsleitung zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Über Beschlüsse, die im Wege der schriftlichen Abstimmung gefasst worden sind, ist ein Protokoll anzufertigen. Die schriftlichen Zustimmungen sind beizufügen.
(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Satzung und der gesetzlichen Bestimmungen in eigener Verantwortung. Er hat dabei den Willen der Stifter so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. Der Vorstand legt dem Kuratorium den jährlichen Wirtschaftsplan zur Beschlussfassung vor.
(2) Soweit die Aufgaben der Stiftung eine besondere Geschäftsführung verlangen, können hierfür Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen angestellt und – unter Orientierung am Vergütungssystem des öffentlichen Dienstes und Beachtung des Besserstellungsverbotes - angemessen honoriert werden.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung und ist zuständig für alle Angelegenheiten, die durch diese Satzung nicht anderen Stiftungsorganen zugewiesen sind. Er führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus.
(4) Der Vorstand legt dem Kuratorium außergewöhnliche, über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes hinausgehende Angelegenheiten zur Zustimmung vor, insbesondere
(5) Der Vorstand soll sich eine Geschäftsordnung geben.
(1) Das Kuratorium besteht aus
(2) Das Kuratorium wählt den Vorsitzenden/die Vorsitzende und den stellvertretenden Vorsitzenden/die stellvertretende Vorsitzende aus seiner Mitte.
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums können jederzeit Einsicht in die Bücher und Unterlagen der Stiftung nehmen oder nehmen lassen und Auskunft vom Vorstand verlangen.
(1) Das Kuratorium ist das oberste Organ der Stiftung.
(2) Dem Kuratorium obliegt insbesondere
(3) Die von der Bundesregierung entsandten Mitglieder haben in den Angelegenheiten des § 9 Abs. 2 lit. e), g) und h) jeweils vier Stimmen, in den Angelegenheiten des § 9 Abs. 2 lit. d) jeweils neun Stimmen und in allen anderen Angelegenheiten jeweils eine Stimme. Die anderen Mitglieder haben in allen Angelegenheiten jeweils eine Stimme.
In den Angelegenheiten des § 9 Abs. 2 lit. a, b, c, f, i, j dürfen keine Entscheidungen gegen die Stimmen der von der Regierung des Landes Brandenburg oder gegen die Stimmen der von der Regierung der Republik Polen oder gegen die Stimmen der von der Bundesregierung entsandten Mitglieder gefällt werden. Falls keine Einigung zustande kommt, wird der/die Vorsitzende geeignete Vorschläge mit dem Ziel vorlegen, eine einvernehmliche Entscheidung durch das Kuratorium herbeizuführen. Sollte nach sechs Monaten in den Angelegenheiten des § 9 Abs. 2 lit. b, c, i, j keine Einigung zustande kommen,entscheiden die Stimmen der von der Bundesregierung entsandten Mitglieder, die in Konsultation mit den von der Regierung der Republik Polen entsandten Mitgliedern handeln. Sofern in den Angelegenheiten des § 9 Abs. 2 lit. g sowie lit. d Beschlussfassungen über die Satzung (§ 14) betroffen sind, dürfen keine Entscheidungen gegen die Stimmen der von der Regierung der Republik Polen entsandten Mitglieder getroffen werden.
In Angelegenheiten des § 9 Abs. 2 lit. f) hat der Vorsitzende/die Vorsitzende des Beirats kein Stimmrecht.
(4) Das Kuratorium kann einzelne, dem Vorstand obliegende Maßnahmen und Entscheidungen an sich ziehen. Es kann dem Vorstand Weisungen erteilen.
(5) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Kuratoriumsbeschlusses erstattet werden. Die Haftung der Mitglieder des Kuratoriums ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(1) Das Kuratorium tagt mindestens einmal im Jahr. Der Vorsitzende/Die Vorsitzende beruft die Sitzungen ein. Jedes Mitglied kann die Einberufung einer Sitzung unter Angabe von Gründen verlangen. Die erste Sitzung, zu der der Gründungsvorstand einlädt, findet rechtzeitig vor Abschluss der Gründungsphase statt.
(2) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist. Bei Gleichheit der abgegebenen Stimmen gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Das gilt nicht in den Fällen des § 9 Abs. 2 und Abs. 3. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung durch ein anderes anwesendes Mitglied vertreten lassen. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen.
(3) Beschlüsse nach §§ 14, 15 und 16 der Satzung bedürfen der Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Beschlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung sind in Ausnahmefällen möglich. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Kuratoriums. Umlaufbeschlüsse sind nicht zulässig für Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie für Beschlüsse nach den §§ 14, 15 und 16 dieser Satzung.
(1) Die Stiftung soll einen Beirat haben, der vom Kuratorium berufen wird und bis zu 6 Mitglieder aus Wissenschaft und Forschung haben soll, darunter zwei Mitglieder aus der Republik Polen. Seine Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Die Bundesregierung und die Regierung des Landes Brandenburg haben das Recht, je eines der deutschen Mitglieder zu nominieren; der/die für das Hochschulwesen zuständige polnische Minister/Ministerin hat das Recht,zwei Mitglieder aus der Republik Polen zu nominieren.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstands können an den Sitzungen des Beirats als Gäste teilnehmen.
(1) Der Beirat berät die übrigen Organe der Stiftung in allen für die Stiftungstätigkeit wichtigen Fragen.
(2) Er gibt Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel im Rahmen der Verfolgung der Stiftungszwecke und schlägt, soweit zweckmäßig, hierfür allgemeine Leitlinien vor.
(3) Der Beirat ist verantwortlich für die fachlichen Begutachtungen. Er erörtert die jährlichen Berichte über die Stiftungstätigkeit.
(1) Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die dazugehörigen Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen in Form einer Jahresabrechnung sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen. Der aus der Jahresabrechung und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks bestehende Jahresabschluss ist der Stiftungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres vorzulegen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die gemäß Absatz 1 zu fertigende Jahresabrechnung ist durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Der Prüfbericht ist bei der Aufsichtsbehörde einzureichen.
(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die Verwendung der Mittel durch die Mittelempfänger gemäß § 2 der Satzung unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof. Die Stiftung legt bei der Vereinbarung über die Förderung von Projekten ein Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes bei den Mittelempfängern fest.
(1) Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt das Kuratorium. Sie bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.
(2) Wenn eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse die Änderung des Stiftungszwecks erforderlich erscheinen lässt, kann das Kuratorium den Stiftungszweck ergänzen oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass ein Land der Europäischen Union sich durch eine Zustiftung beteiligt. Der Beschluss bedarf der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Der neue Stiftungszweck muss bei anerkannter Gemeinnützigkeit des ehemaligen Stiftungszwecks ebenfalls steuerbegünstigt sein. Insoweit bedarf der Beschluss vor der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde der Einwilligung der Finanzverwaltung.
(1) Das Kuratorium kann die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
(2) Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. Beschlüsse nach § 15 bedürfen der Einwilligung der Finanzverwaltung. Bei Beschlüssen nach Absatz 1 ist diese vor ihrer Genehmigung durch die Stiftungsbehörde einzuholen.
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der gemeinnützigen Zwecke fällt das Vermögen in Höhe der eingezahlten Kapitaleinlagen und/oder dem gemeinen Wert der geleisteten Sacheinlagen an die Stifter und Zustifter zurück, soweit diese Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Der Vermögensanfall ist verbunden mit der Verpflichtung, das Stiftungsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Die Höhe des den Stiftern und Zustiftern anfallenden Vermögens bestimmt sich nach dem Verhältnis der Zuführungen zum Stiftungsvermögen und anderer Zuschüsse, die im Zeitpunkt des Eintritts des Auflösungsgrundes oder des Wegfalls der gemeinnützigen Zwecke geleistet worden sind.
(2) Das darüber hinausgehende Vermögen fällt in das Vermögen der nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Stifter und Zustifter, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben. Die Höhe des den Stiftern und Zustiftern anfallenden Vermögens bestimmt sich gemäß den Verhältnissen nach Absatz 1 Satz 2.
(3) Beschlüsse nach dieser Vorschrift bedürfen vor ihrer Genehmigung durch die Stiftungsbehörde der Einwilligung der Finanzverwaltung.
Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.
Stiftungsbehörde ist das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg.